Abwägung: Zu jedem Zeitpunkt sind Änderungen möglich

Von | 20. Februar 2015

Die Abwägung, die Kommunalpolitiker bei einem Bauprojekt zu leisten haben, gibt keine Garantie, die richtige Entscheidung zu treffen. Die Abwägung, wenn sie korrekt durchgeführt wird, sichert aber die Beschäftigung mit einer Vielzahl von relevanten Aspekten.

Wenn es in einer Kommune politischen Streit gibt, dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um ein Bauprojekt handelt, hoch. Die Errichtung von Gebäuden durch die öffentliche Hand und private Investoren, der Bau von Straßen oder die Standorte von Windkraftanlagen sind lediglich drei von vielen Beispielen, bei denen nicht nur die Kommunalpolitik zerstritten sein kann. Auch die Bevölkerung formiert sich mitunter und macht gegen Pläne der Stadt oder von Investoren mobil. In Frage gestellt werden in der Regel die Dimension von Bauten oder die Kosten, angeführt werden die Lärmbelästigung oder die Umweltbelastung als Argument gegen die Planung. Auch die gesamte Sinnhaftigkeit eines Vorhabens wird mitunter in Zweifel gezogen.

Kommunalpolitiker haben dann die schwierige Aufgabe, im Rahmen des Planverfahrens eine Abwägung zu treffen, die in die Entscheidung über einen Bebauungsplan mit einfließt – neben den in Regionalplänen verankerten Vorgaben beispielsweise. Nicht selten sehen sich die Gemeinde- oder Kreisräte dem Vorwurf ausgesetzt, eine Planung sei, wenn das Bebauungsplanverfahren eröffnet worden sei, schon so gut wie in Stein gemeißelt und nicht mehr zu verändern. Faktisch können allerdings zu jedem Zeitpunkt im Verfahren Planungen angepasst werden. Eine wichtige Rolle dabei spielt die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die in Einklang gebracht werden müssen. Insbesondere geht es dabei unter anderem um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, um die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung oder die Belange der Kirchen, des Umweltschutzes oder der Wirtschaft.

Die Abwägung führt aber nicht zu einer optimalen Planung, die allen Interessen uneingeschränkt gerecht werden kann. Wer eine Abwägung vorzunehmen hat, wird am Ende nicht zu einem einzig möglichen, sachlich richtigen Ergebnis kommen. In den vielen gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Berücksichtigung von Interessen bei Bebauungsplänen geht es deshalb auch nie um die Beantwortung dieser Frage. Denn ob eine Planung auch hätte anders ausfallen können, ist keine Frage, die vor den Verwaltungsgerichten geklärt wird. Vielmehr beschäftigen sich die Gerichte damit, ob sich eine Gemeinde als planende Institution mit allen Belangen, die zu einer Abwägung gehören, hinreichend beschäftigt hat, die zu einem sachgerechten Ergebnis geführt haben. Hier trägt auch das Kommunalparlament Verantwortung.

Denn: In der Diskussion um Auslegungs- und Satzungsbeschlüsse von Bebauungsplänen äußern vor allem Gegner von Planungen immer wieder wichtige kritische Aspekte, die von den Verwaltungen – nicht selten interessengeleitet – in den Sitzungsvorlagen eher weniger oder gar nicht betont werden. Auch die Träger öffentlicher Belange, die zu den jeweiligen Bebauungsplänen gehört werden, liefern wertvolle Anregungen für den Prozess der Abwägung. Demgegenüber gibt es die vielgestaltigen privaten Interessen. Dies beginnt bei der Frage nach dem Grundeigentum, die dann von Belang ist, wenn die Inanspruchnahme von Privatgrundstücke für Erschließungsstraßen in einem Neubaugebiet geregelt werden muss. Auch die Nutzungsinteressen von Mietern und Pächtern und von Gewerbetreibenden, die sich durch Planungen in ihrer Existenz bedroht sehen, spielen bei der Abwägung eine tragende Rolle.

Auch eine bestehende oder sich verändernde Situation eines planungsrechtlichen Zustands ist abwägungsrelevant. Verstellt ein neues Wohnhaus in unmittelbarer Nachbarschaft eine besonders schöne Fernsicht, kann das ebenfalls eine Rolle in der Abwägung spielen. Nicht berücksichtigt werden müssen allerdings Einwände, durch eine Planung erlitten Grundstücke einen Wertverlust. Differenziert zu sehen ist der Abwägungsaspekt Lärmimmissionen. Hier kommt es – so lässt es sich aus zahlreichen Urteilen ableiten – auf den Einzelfall an. Die Gerichte sehen Lärm nicht notwendigerweise als abwägungsrelevant an. Demgegenüber gibt es Urteile, die schon bei 1,5 Dezibel mehr Lärm Abwägungsrelevanz zuerkennen, obwohl eine Zunahme von Lärm erst ab drei Dezibel überhaupt erst wahrnehmbar ist.

Zusatzinfo Bebauungsplan:
Die Aufstellung eines Bebauungsplans kann in sechs Phasen eingeteilt werden. Ein formelles Verfahren beginnt erstens mit einem Aufstellungsbeschluss für ein Vorhaben – die Grundlage für eine Diskussion. Dem folgt zweitens eine so genannte Frühzeitige Bürgerbeteiligung, die in Paragraf 3 des Baugesetzbuchs festgelegt ist. In diesem Rahmen können Bürger Einfluss auf die Planungen nehmen. Dann wird drittens die Planung ausgelegt, so dass Einwendungen dagegen eingereicht werden können. In einem vierten Schritt werden die Träger öffentlicher Belange gehört. Schließlich kommt es fünftens zum Satzungsbeschluss, der vor Gericht überprüft werden kann. Scheitert ein Plan vor Gericht, muss das Verfahren komplett neu beginnen. Gültigkeit erlangt der Plan schließlich durch die Bekanntmachung.

Erstveröffentlichung: Staatsanzeiger Baden-Württemberg

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