B E P R S T

Eilentscheidung

Von | 20. Februar 2015

In Absatz 4 des Paragrafen 43 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ist geregelt, dass „in dringenden Angelegenheiten (…), deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Gemeinderatssitzung aufgeschoben werden kann“, der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats entscheidet. „Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Gemeinderäten unverzüglich mitzuteilen“, heißt es weiter in diesem Absatz. Eine dringende Angelegenheit liegt vor, wenn eine Entscheidung nicht aufgeschoben werden kann, ohne dass erhebliche Nachteile oder Gefahren für die Gemeinde oder Dritte entstehen.

Eilentscheidungen können für alle Bereiche getroffen werden, die in die Entscheidungskompetenz des Gemeinderats fallen. Auch Ausschüsse können davon betroffen sein. Die Möglichkeit, Eilentscheidungen zu treffen, durchbricht die gesetzliche Aufgabenabgrenzung zwischen den Gemeindeorganen, weil der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats handelt. In der umgekehrten Sichtweise bleibt eine Gemeinde auch dann handlungsfähig, wenn das Willensbildungsorgan Gemeinderat nicht rechtzeitig tätig werden kann. Eine Eilentscheidung muss nachträglich vom Gemeinderat genehmigt werden.

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