Eilentscheidung
In Absatz 4 des Paragrafen 43 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ist geregelt, dass „in dringenden Angelegenheiten (…), deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Gemeinderatssitzung aufgeschoben werden kann“, der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats entscheidet.